Befreiungen während des Schultages
Sie werden grundsätzlich nur vom Direktorat ausgesprochen. Auch bei Unwohlsein dürfen die Schüler nicht einfach die Schule verlassen. Es soll gewährleistet sein, dass die Schüler sicher nach Hause kommen.
Schüler, die sich befreien lassen möchten, melden sich dazu beim Lehrer ab und sprechen im Sekretariat vor. Wenn eine Befreiung genehmigt wird, erhalten die Schüler einen Befreiungszettel, der von der Lehrkraft der laufenden Stunde und den Eltern unterzeichnet und wieder im Sekretariat abgegeben werden muss, sobald der Schüler wieder am Unterricht teilnehmen kann.
Schüler der Unterstufe können nur befreit werden, wenn sie im Sekretariat abgeholt werden können.
Auch Schüler der Mittel‐ und Oberstufe sollen im Normalfall abgeholt werden, können aber auch alleine nach Hause gehen, wenn die Erziehungsberechtigten dem Sekretariat gegenüber die Erlaubnis erteilen.
Volljährige Schüler dürfen Befreiungsanträge selbst stellen.
Befreiung/Beurlaubungen von Schülern
Wenn bekannt ist, dass ein Schüler an einem Termin nicht am Unterricht teilnehmen kann, muss vorher ein Befreiungsantrag gestellt werden. Es genügt nicht der Form, der Schule nur im Nachhinein eine Entschuldigung zukommen zu lassen.
Anträge auf Befreiungen (z. B. bei Arztterminen oder für die Führerscheinprüfung) sind rechtzeitig vor dem Termin an die Schulleitung zu stellen. Bis zu zwei Tagen vor dem betroffenen Tag sind Anträge auf Befreiungen per Eltern-Portal möglich. Es entfällt ein zusätzlicher handschriftlich unterschriebener Antrag. Eine Rückmeldung über die Genehmigung des Antrags erfolgt über das Eltern-Portal.
In dringenden Fällen erforderliche kurzfristige Unterrichtsbefreiungen (weniger als zwei Tage vor dem Termin) sind nach wie vor nur in Papierform möglich. Eine Rückmeldung durch die Schule erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Antrag nicht genehmigt werden kann.
Die Schulleitung bittet dringend alle Eltern und Schüler, die Richtlinien für die Beurlaubung von Schülern nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.6.1977 (KMBl I 1977, S. 427), die für die Schulleitung unbedingt verbindlich sind, zu beachten. Danach können Schüler nur in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag beurlaubt werden und zwar bei einer Beurlaubung bis zu 14 Unterrichtstagen vom Schulleiter, in sonstigen Fällen von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf Antrag über die Schulleitung.
Die genannten Richtlinien dazu sagen u. a.:
- Eine Beurlaubung kann nur gewährt werden, wenn die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag an die Schule richten.
- Der Antrag ist so rechtzeitig bei der Schule einzureichen, dass das Ergebnis etwa erforderlicher Rückfragen bei der Entscheidung über die Beurlaubung berücksichtigt werden kann.
- Verbindlichkeiten, die vom Antragsteller vor Gewährung der Beurlaubung eingegangen wurden, bleiben bei der Entscheidung über die Beurlaubung unberücksichtigt.
- Die Beurlaubung von Schülern kann aufgrund wichtiger persönlicher Gründe erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Eheschließungen, Jubiläen und Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel, unaufschiebbare Behördengänge, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass eine vorübergehende Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Pflege oder Betreuung jüngerer Geschwister erforderlich ist.
- Dagegen können Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten und Schüler grundsätzlich nicht als wichtiger persönlicher Grund in diesem Sinne gelten!
Wir bitten Sie, diese bindenden Richtlinien bei Ihren Planungen zu berücksichtigen.
Entschuldigungen
Wenn ein Kind aus nicht vorhersagbaren Gründen nicht zum Unterricht kommen kann, muss es umgehend entschuldigt werden. Die Schule ist bis zur achten Jahrgangsstufe verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn ein Kind unentschuldigt fehlt.
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. wegen Krankheit) verhindert, am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich (in der Regel gleich am Morgen) unter Angabe des Grundes zu verständigen. Dies kann über das Eltern-Portal oder telefonisch erfolgen. Das Sekretariat ist zwischen 7:30 Uhr und 16:00 Uhr telefonisch erreichbar (0921 75985-0). Entschuldigungen können auch auf den Anrufbeantworter gesprochen werden. Erfolgte die Benachrichtigung nicht über das Eltern-Portal, so ist innerhalb von zwei Tagen eine handschriftliche Entschuldigung nachzureichen (§ 20 BaySchO).
Dauert die Erkrankung länger als zehn Unterrichtstage, so ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
Schulunfälle
Unfälle auf dem Weg zur Schule und während des Schultags müssen der Schule angezeigt werden, damit es zu keinen versicherungstechnischen Verwicklungen kommt.
Immer wieder kommt es vor, dass Schüler, die bei einem Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg (Schulunfall) verletzt worden sind, von Ärzten als Privatpatienten behandelt werden. Das hat in der Regel zur Folge, dass den Betroffenen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der volle, von ihnen ausgelegte Rechnungsbetrag erstattet wird.
Wollen Eltern und Schüler eine solche Kostenbelastung vermeiden, ist ihnen anzuraten,
- den behandelnden Arzt, Zahnarzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus im Vorhinein und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schulunfall handelt und eine privatärztliche Behandlung nicht gewünscht wird;
- die Begleichung einer dennoch ausgestellten Privatrechnung abzulehnen und den Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus an den Träger der Unfallversicherung zu verweisen;
- einen Schulunfall unverzüglich bei der Schulleitung zu melden. Diese wird die Unfallanzeige an den Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband in München weiterleiten.
Ein Arzt, der erste ärztliche Versorgung leistet, muss, wenn es sich um eine nicht nur geringfügige Unfallverletzung handelt und diese ihm als Schulunfall gemeldet ist, darauf hinwirken, dass der Verletzte unverzüglich einem sog. Durchgangsarzt (d. s. von den Unfallversicherungsträgern besonders ausgewählte Fachärzte) vorgestellt wird. Außerdem ist er verpflichtet, mit dem Unfallversicherungsträger unmittelbar abzurechnen. Wünschen Eltern eine privatärztliche Behandlung, legen sie die Rechnung, nachdem sie beglichen worden ist, dem Träger der Unfallversicherung vor, der allerdings Erstattung nur in Höhe der nach dem Ärzteabkommen vereinbarten Sätze leistet. In jedem Fall muss der Unfall unverzüglich der Schulleitung angezeigt werden.