Befreiung/Beurlaubung von Schülern

Anträge auf Befreiungen (z. B. bei Arztterminen oder für die Führerscheinprüfung) sind rechtzeitig vor dem Termin an die Schulleitung zu stellen. Bis zu zwei Tagen vor dem betroffenen Tag sind Anträge auf Befreiungen per Eltern-Portal möglich. Es entfällt ein zusätzlicher handschriftlich unterschriebener Antrag. Eine Rückmeldung über die Genehmigung des Antrags erfolgt über das Eltern-Portal.
In dringenden Fällen erforderliche kurzfristige Unterrichtsbefreiungen (weniger als zwei Tage vor dem Termin) sind nach wie vor nur in Papierform möglich. Eine Rückmeldung durch die Schule erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Antrag nicht genehmigt werden kann.

 

Die Schulleitung bittet dringend alle Eltern und Schüler, die Richtlinien für die Beurlaubung von Schülern nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.6.1977 (KMBl I 1977, S. 427), die für die Schulleitung unbedingt verbindlich sind, zu beachten. Danach können Schüler nur in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag beurlaubt werden und zwar bei einer Beurlaubung bis zu 14 Unterrichtstagen vom Schulleiter, in sonstigen Fällen von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auf Antrag über die Schulleitung.

Die genannten Richtlinien dazu sagen u. a.:

  1. Eine Beurlaubung kann nur gewährt werden, wenn die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag an die Schule richten.
  2. Der Antrag ist so rechtzeitig bei der Schule einzureichen, dass das Ergebnis etwa erforderlicher Rückfragen bei der Entscheidung über die Beurlaubung berücksichtigt werden kann.
  3. Verbindlichkeiten, die vom Antragsteller vor Gewährung der Beurlaubung eingegangen wurden, bleiben bei der Entscheidung über die Beurlaubung unberücksichtigt.
  4. Die Beurlaubung von Schülern kann aufgrund wichtiger persönlicher Gründe erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Eheschließungen, Jubiläen und Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel, unaufschiebbare Behördengänge, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass eine vorübergehende Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Pflege oder Betreuung jüngerer Geschwister erforderlich ist.
  5. Dagegen können Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten und Schüler grundsätzlich nicht als wichtiger persönlicher Grund in diesem Sinne gelten!

Wir bitten Sie, diese bindenden Richtlinien bei Ihren Planungen zu berücksichtigen.