Schulunfälle

Immer wieder kommt es vor, dass Schüler, die bei einem Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg (Schulunfall) verletzt worden sind, von Ärzten als Privatpatienten behandelt werden. Das hat in der Regel zur Folge, dass den Betroffenen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der volle, von ihnen ausgelegte Rechnungsbetrag erstattet wird.

Wollen Eltern und Schüler eine solche Kostenbelastung vermeiden, ist ihnen anzuraten,

  • den behandelnden Arzt, Zahnarzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus im Vorhinein und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schulunfall handelt und eine privatärztliche Behandlung nicht gewünscht wird;
  • die Begleichung einer dennoch ausgestellten Privatrechnung abzulehnen und den Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus an den Träger der Unfallversicherung zu verweisen;
  • einen Schulunfall unverzüglich bei der Schulleitung zu melden. Diese wird die Unfallanzeige an den Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband in München weiterleiten.

Ein Arzt, der erste ärztliche Versorgung leistet, muss, wenn es sich um eine nicht nur geringfügige Unfallverletzung handelt und diese ihm als Schulunfall gemeldet ist, darauf hinwirken, dass der Verletzte unverzüglich einem sog. Durchgangsarzt (d. s. von den Unfallversicherungsträgern besonders ausgewählte Fachärzte) vorgestellt wird. Außerdem ist er verpflichtet, mit dem Unfallversicherungsträger unmittelbar abzurechnen. Wünschen Eltern eine privatärztliche Behandlung, legen sie die Rechnung, nachdem sie beglichen worden ist, dem Träger der Unfallversicherung vor, der allerdings Erstattung nur in Höhe der nach dem Ärzteabkommen vereinbarten Sätze leistet. In jedem Fall muss der Unfall unverzüglich der Schulleitung angezeigt werden.